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KGG § 21. Teilzeitbeschäftigung, BGBl. I Nr. 153/1999, gültig ab 01.01.2000

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

§ 21. Teilzeitbeschäftigung

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

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