KGG § 20. Höhe, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001
Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 20. Höhe
Der Zuschuß beträgt 82,20 S täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
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