KGG § 20. Höhe, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig ab 01.01.2002
Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 20. Höhe
Der Zuschuß beträgt 6,06 Euro täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
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