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KGG § 18. Nicht Alleinstehende, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig ab 01.07.1997

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

§ 18. Nicht Alleinstehende

Unter den Voraussetzungen des § 17 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).

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