Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 15. Anspruch auf Zuschuß
(1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 16),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a BHG zuerkannt worden ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76919