Abschnitt 3 Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige
§ 14. Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die § 2 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.
(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.
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