Abschnitt 2 Karenzgeld
§ 12. Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (§ 3) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.
(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.
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