KGG § 11. Dauer des Anspruches, BGBl. I Nr. 153/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000

Abschnitt 2 Karenzgeld

§ 11. Dauer des Anspruches

(1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn

1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Vom Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).

(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes aufgespart und unter der Voraussetzung eines Karenzurlaubes oder eines Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Bezieht ein Elternteil zumindest zeitweise Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung oder wird ein Kind nach Ablauf des achtzehnten Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, so gilt dies für den Verbrauch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.

(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht.

(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.

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