Abschnitt 2 Karenzgeld
§ 11. Dauer des Anspruches
(1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.
(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn
1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
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