KfzStG 1992 § 3. Steuerschuldner, BGBl. Nr. 449/1992, gültig ab 31.07.1992
§ 3. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
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