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KfzStG 1992 § 8. Aufhebung der Zulassung, BGBl. Nr. 449/1992, gültig ab 31.07.1992

§ 8. Aufhebung der Zulassung

Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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