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KfzStG 1992 § 6., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 19.08.1994

§ 6.

(1) Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

(2) Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.

(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag`

(5) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug ist die Steuer vom Grenzzollamt nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat die zollamtliche Bestätigung (§ 59 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988) über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen der Zollwache oder der Abgabenbehörden sowie dem Austrittszollamt auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung der vom Eintrittszollamt festgesetzten Steuer vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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