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KfzStG 1992 § 5., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003

§ 5.

§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum

a) bis ............................. 0,22 S;

b) ab .............................. 0,33 S;

c) ab ............................ 0,0242 Euro;

2. allen anderen Kraftfahrzeugen

a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

aa) bis je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S;

bb) ab je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 8,30 S, mindestens 83 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 910 S;

cc) ab je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro;

dd) für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem die Steuer gemäß sublit. aa, bb und cc um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges

Gesamtgewicht

aa) ab .............................. 80 S,

mindestens 600 S, höchstens 3 040 S,

bei Anhängern höchstens 2 400 S;

bb) ab ................................ 70 S,

mindestens 600 S, höchstens 2 660 S,

bei Anhängern höchstens 2 100 S;

cc) ab

- bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen ...... 70 S,

mindestens 600 S;

- bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber

weniger als 18 Tonnen ........................ 75 S;

- bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr ........ 85 S,

höchstens 3 230 S, bei Anhängern

höchstens 2 550 S;

dd) ab bis zum Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 8,5 Euro, mindestens 73 Euro, höchstens 340 Euro, bei Anhängern höchstens 272 Euro;

ee) ab dem Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996

- bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro;

- bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen 5,45 Euro;

- bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro.

Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist bis zum jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.

(3) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.

(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

1. Krafträder ........................................ 10 S;

ab ................................... 15 S;

ab ................................. 1,1 Euro;

2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ..... 20 S;

ab ................................... 30 S;

ab ................................. 2,2 Euro;

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge ....................... 90 S;

ab ................................. 13 Euro.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Abs. 4 anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.

(6) Für Zeiträume nach dem ist die zu entrichtende Abgabe in Euro zu berechnen. Der berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung des Steuerbetrages in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 I Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Groschen auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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