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KfzStG 1992 § 5., BGBl. Nr. 254/1993, gültig von 21.04.1993 bis 19.08.1994

§ 5.

(1) Die Steuer beträgt je Monat bei

1. Krafträdern je Kubikzentimeter

Hubraum ..................................... 0,22 S;

2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten

Motorleistung .................................. 5,50 S,

mindestens aber 55 S. Für mit einem

Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen,

die vor dem erstmals im

Inland zum Verkehr zugelassen wurden,

erhöht sich die Steuer ab dem

um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß

das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1

Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967,

BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der

34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991,

vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte

einhält;

3. allen anderen Kraftfahrzeugen

a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

bis 3 500 Kilogramm je Kilowatt der um

24 Kilowatt verringerten Motorleistung ... 5,50 S,

mindestens aber 55 S;

b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3 500 Kilogramm ............. 450 S.

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm anzusetzen.

(3) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.

(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

1. Krafträder ..................................... 10 S;

2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen .. 20 S;

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge .................... 90 S.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Abs. 4 anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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