§ 5.
(1) Die Steuer beträgt je Monat bei
1. Krafträdern je Kubikzentimeter
Hubraum ..................................... 0,22 S;
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten
Motorleistung................................ 5,50 S,
mindestens aber 55 S. Für die mit einem
Fremdzündungsmotor ausgestatteten Kraftwagen,
die - unabhängig von ihrer Bauweise - den im
§ 1d Abs. 1 Z 3.1.1. der Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399,
in der Fassung der 18. Novelle, BGBl. Nr.
395/1985, angeführten Abgaswerten nicht
entsprechen, erhöht sich die Steuer ab dem
um 20 vH;
3. allen anderen Kraftfahrzeugen
a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
bis 3 500 Kilogramm je Kilowatt der um
24 Kilowatt verringerten Motorleistung ... 5,50 S,
mindestens aber 55 S;
b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 Kilogramm ............. 450 S.
(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm anzusetzen.
(3) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:
1. Krafträder ..................................... 10 S;
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen .. 20 S;
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge .................... 90 S.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Abs. 4 anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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