§ 2.
(1) Von der Steuer sind befreit:
1. Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
2. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
3. Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
4. Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen oder Taxigewerbe verwendet werden;
5. Invalidenkraftfahrzeuge;
6. Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
7. Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
8. kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine und als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte Fahrzeuge;
9. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;
10. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegt werden, ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;
11. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird;
12. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird;
b) Nachweis der Körperbehinderung durch
- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
- eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);
c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;
d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt;
13. Anhänger, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
14. in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und Abholung von Containern von mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet werden. Ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn von der Be- oder Entladestelle der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird.
(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.
(3) 1. Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.
2. Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufend geführte Aufzeichnungen über die Bahnbeförderung und die vom Eisenbahnunternehmen darüber ausgestellte Rechnung zu erbringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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