§ 1. Gegenstand der Steuer
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung);
4. Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und
a) wenigstens eines davon ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist, oder
b) die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953) zu erheben wäre.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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