§ 10. Übergangsbestimmung und Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften
(1) Der gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am . Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens dem Finanzamt zu übergeben.
(2) Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis dem Finanzamt zu übergeben.
(3) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem nicht mehr anzuwenden.
(4) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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