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KfzStG 1992 § 10. Übergangsbestimmung und Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften, BGBl. Nr. 449/1992, gültig von 31.07.1992 bis 20.04.1993

§ 10. Übergangsbestimmung und Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften

(1) Der gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am . Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens dem Finanzamt zu übergeben.

(2) Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis dem Finanzamt zu übergeben.

(3) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem nicht mehr anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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