Abschnitt VII Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Anlage 1
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[Papierfarbe blau] |
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REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
Zl.
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(Bundeswappen) |
KONZESSIONSURKUNDE
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
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Wien, am |
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L. S. (Trockenstempel) | Für den Bundesminister: |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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