KflG Anlage 1, BGBl. I Nr. 77/2002, gültig ab 01.05.2002

Abschnitt VII Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Anlage 1


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[Papierfarbe blau]


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REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Zl.


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(Bundeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

bis zum besitzt.

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:


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Wien, am


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L. S.
(Trockenstempel)
Für den Bundesminister:

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EAAAA-76916