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KflG § 8a. Gemeinschaftslizenz, BGBl. I Nr. 203/2023, gültig ab 01.01.2024

Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 8a. Gemeinschaftslizenz

(1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V

- für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W

- für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: M.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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