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KflG § 8. Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit, BGBl. I Nr. 203/1999, gültig von 01.01.2000 bis 13.02.2013

Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 8. Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Berechtigung nachzuweisen. Stellt die Aufsichtsbehörde bei dieser Prüfung fest, daß eine der drei Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zu widerrufen.

(2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des Betriebsleiters ist dessen Genehmigung zu widerrufen und eine angemessene Frist zur Nennung eines neuen Betriebsleiters einzuräumen.

(3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen läßt, daß sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so kann eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr zum endgültigen Nachweis ihres Vorliegens eingeräumt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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