KflG § 5., BGBl. I Nr. 77/2002, gültig von 01.05.2002 bis 13.01.2006

Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 5.

(1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:

1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,

2. die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3) und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,

3. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,

4. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,

5. die Wirtschaftskammern,

6. die Landwirtschaftskammern,

7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,

8. die Landarbeiterkammern und

9. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist.

(2) Von den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien und bei Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 5 bis 8 genannten Kammern zu hören.

(3) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(4) Den in Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

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