Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52. Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende Genehmigungen nach §§ 10 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 2 und 6, 32, 33 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 41 Abs. 4, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erteilt worden sind, gelten nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhalts als entsprechende Berechtigungen und Genehmigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Vor dem eingereichte Anträge sind noch nach den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.
(3) Sofern in Folge nichts anderes bestimmt ist, sind vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 eingereichte Anträge noch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 zu erledigen.
(4) Anträge auf Verlängerung der Dauer von Konzessionen, deren Dauer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 noch höchstens sechs Monate beträgt, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 zu erledigen. Alle anderen bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge auf Verlängerung der Konzessionsdauer sind als Anträge auf Wiedererteilung der Konzession (§ 29 Abs. 1) zu behandeln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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