KflG § 47. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 50/2012, gültig von 01.09.2012 bis 13.02.2013

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47. Strafbestimmungen

(1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(4) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Betriebsleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und des § 9 dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.

(5) Strafbar nach Abs. 1 ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in § 20 Abs. 1 genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(6) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 4 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.

(7) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

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