Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47.
(1) Wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 € bis 7 267 €
zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt und hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 726 €
bis 7 267 € zu bestrafen.
(3) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 € bis zu 7 267 € zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Bundesgesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag bis zu 7 267 € festgesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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