Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.
(2) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung ist mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis zu 100 000 S zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.
(3) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 100 000 S festgesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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