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KflG § 46. Verordnungen, BGBl. I Nr. 12/2006, gültig von 14.01.2006 bis 13.02.2013

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46. Verordnungen

(1) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

1. die näheren Vorschriften über

a) ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);

b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);

c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);

2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich

a) der Sachgebiete der Prüfung,

b) der Prüfungstermine,

c) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,

d) des Prüfungsvorganges,

e) des Prüfungszeugnisses,

f) der Prüfungsgebühren,

g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;

3. unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über

a) Ermäßigungen,

b) Zeitkarten,

c) Rückfahrkarten,

d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie

e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;

4. die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist

a) das Verhalten der Fahrgäste,

b) der Ausschluß von der Beförderung,

c) die Ausstellung der Fahrkarten,

d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren,

e) die Rückerstattung der Beförderungspreise,

f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,

g) die Haftung des Unternehmens.

(2) Durch Verordnung kann der Landeshauptmann festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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