KflG § 44. Benützung der Fahrzeuge, BGBl. I Nr. 203/1999, gültig ab 01.01.2000

Abschnitt IV Bestimmungen über die Fahrzeuge

§ 44. Benützung der Fahrzeuge

Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

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