KflG § 43. Fahrdienst, BGBl. I Nr. 203/1999, gültig ab 01.01.2000

Abschnitt IV Bestimmungen über die Fahrzeuge

§ 43. Fahrdienst

(1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden; diese haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser

1. nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und bei Einsatz von Anhängern die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und

2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen bleiben.

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