Abschnitt IV Bestimmungen über die Fahrzeuge
§ 42. Meldepflichten
(1) Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
1. Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
2. Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
3. sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.
4. sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen.
(2) Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
1. Art und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
2. die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
3. die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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