KflG § 3., BGBl. I Nr. 203/1999, gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2002

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

(1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.

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