KflG § 32a. Fahrgastrechte, Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 61/2015, gültig ab 28.05.2015

Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 32a. Fahrgastrechte, Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich nicht anzuwenden.

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