KflG § 29. Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr, BGBl. I Nr. 203/1999, gültig von 01.01.2000 bis 27.05.2015

Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 29. Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

(1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.

(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c bleiben hiedurch unberührt.

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