KflG § 27. Erlöschen der Berechtigung, BGBl. I Nr. 12/2006, gültig von 14.01.2006 bis 13.02.2013

Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 27. Erlöschen der Berechtigung

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);

4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);

5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4).

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