KflG § 27., BGBl. I Nr. 203/1999, gültig von 01.01.2000 bis 12.08.2003

Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 27.

§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);

4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2).

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