Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb
§ 27. Erlöschen der Berechtigung
Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
3. mit Ablauf der Konzessionsdauer;
4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);
6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)
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