KflG § 26. Amtshilfe, BGBl. I Nr. 203/1999, gültig von 01.01.2000 bis 13.02.2013

Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 26. Amtshilfe

(1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

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