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KflG § 23., BGBl. I Nr. 77/2002, gültig von 01.05.2002 bis 13.01.2006

Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 23.

Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von

Kraftfahrlinien

(1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (§ 17 ÖPNRV-G 1999) über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie, auf der diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (§ 22 Abs. 3).

(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die Durchführung dieser Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie gestellt wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt.

(3) Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie eigenwirtschaftlich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In diesem Sinne gilt als

1. eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind auch Zahlungen von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie verbundbedingte Fahrpreisersätze sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen,

2. gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden können und dessen Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch Gebietskörperschaften oder durch private Besteller bedarf.

(4) Dem nach Abs. 2 namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern alle positiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.

(5) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung zu entsprechen.

(6) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 20 Z 1 bis 3, 22, 24, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 keine Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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