KflG § 21. Berufungsrecht, BGBl. I Nr. 96/2013, gültig von 14.02.2013 bis 31.12.2013

Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 21. Berufungsrecht

Gegen Bescheide des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

1. dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;

2. den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;

3. im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der § 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;

4. in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 18 Abs. 1 und § 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.

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