KflG § 21. Berufungsrecht, BGBl. I Nr. 203/1999, gültig von 01.01.2000 bis 13.02.2013

Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 21. Berufungsrecht

Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

1. dem Bewerber um eine Konzession;

2. den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;

3. im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der § 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;

4. in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (§§ 8, 18 und 25) dem bisherigen Konzessionsinhaber.

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