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KflG § 18. Frist zur Aufnahme des Betriebes, BGBl. I Nr. 203/1999, gültig von 01.01.2000 bis 13.02.2013

Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 18. Frist zur Aufnahme des Betriebes

Im Konzessionsbescheid hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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