Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen
§ 11. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel nachweislich verfügbar sind.
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