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KflG § 10. Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter, BGBl. I Nr. 12/2006, gültig von 14.01.2006 bis 13.02.2013

Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 10. Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter

(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule umfaßt waren.

(2) Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde durch

1. Berechtigungsinhaber, die die Änderung einer bestehenden oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Wiedererteilung einer Konzession oder die Verlängerung der Konzessionsdauer beantragen;

2. Betriebsleiter, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen;

3. Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes oder des mit Omnibussen betriebenen Mietwagengewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.

(3) 1. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie bestehen aus

a) einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

b) zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern als Beisitzer sowie

c) zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

2. Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung aus.

(5) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß zu leiten, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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