KflG-DV § 4. Benützung der Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 45/2001, gültig ab 19.01.2001

§ 4. Benützung der Fahrzeuge

(1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:

1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,

3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,

6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,

7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.

(2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.

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