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KflG-DV § 2. Haltestellenzeichen, BGBl. II Nr. 45/2001, gültig ab 19.01.2001

§ 2. Haltestellenzeichen

(1) Das Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen „H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken

1. in der Mitte einer weißen Tafel (Anlage 2) oder

2. in der Mitte einer weißen Tafel mit der Haltestellenbezeichnung in schwarzer Farbe darunter (Anlage 3) oder

3. integriert in ein gelbes, grünumrandetes Schild (Anlage 4), dessen Arm die Haltestellenbezeichnung in schwarzer Farbe enthält, anzubringen oder

4. in ein an der Haltestelle angebrachtes Fahrgastinformationssystem zu integrieren.

(2) Bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach

1. Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 hat der Durchmesser des Kreises mindestens 200 mm und höchstens 350 mm,

2. Abs. 1 Z 3 hat der Durchmesser des Kreises am runden Ende des Schildes 250 mm und die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstaben „H“ 500 mm zu betragen. Das abgerundete Ende hat außer bei Anbringung an Bauwerken von der Fahrbahn fortzuweisen.

(3) Die Haltestellenbezeichnung ist bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach Abs. 1 Z 1 oder 4 entweder auf einer Zusatztafel oder separat neben dem Aushangfahrplan anzuführen.

(4) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe im Farbton RAL 1023 (Verkehrsgelb) und im Farbton RAL 6024 (Verkehrsgrün) oder mit reflektierendem Material gleichen Farbtons zu belegen. Diesfalls ist in erster Linie die festgelegte Farbtönung bei Tageslicht maßgebend. Die Haltestellenzeichen können in gleicher Form und Farbe auch als beleuchtete Transparente hergestellt werden.

(5) Das Anbringen von Fremdwerbung oder von Verkaufsautomaten an den für die Haltestellenzeichen vorgesehenen Ständern ist verboten. Hievon ausgenommen sind Fahrkartenautomaten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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