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KennV Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN, BGBl. II Nr. 101/1997, gültig ab 01.07.1997

Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN


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Sicherheitsfarbe
Bedeutung
Hinweise - Angaben
Rot
Verbotszeichen
Gefährliches Verhalten
Gefahr - Alarm
Halt, Stillstand,
Not-Ausschalteeinrichtung
Evakuierung
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung
Kennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange
Warnzeichen
Achtung, Vorsicht
Überprüfung
Blau
Gebotszeichen
Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün
Erste-Hilfe-, Rettungszeichen
Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit
Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 Grad anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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