§ 8. Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom . Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab entsprechen.
(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit in Kraft.
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