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KennV § 8. Schlußbestimmungen, BGBl. II Nr. 101/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2015

§ 8. Schlußbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom . Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab entsprechen.

(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit in Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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