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KennV § 2. Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben, BGBl. II Nr. 101/1997, gültig ab 01.07.1997

§ 2. Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und

2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und

2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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