KennV § 2. Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben, BGBl. II Nr. 101/1997, gültig ab 01.07.1997

§ 2. Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und

2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und

2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

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